Seit dem 01. Januar 2025 greifen die neuen Regelungen der Grundsteuerreform. Dabei hat der Gesetzgeber eine neue Berechnungsgrundlage geschaffen, da die bisherige Berechnung nach dem Einheitswertverfahren für verfassungswidrig erklärt wurde. Bis zum 31. Dezember 2024 erfolgte die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Einheitswertberechnung.
Seit Oktober 2022 wurden vom Finanzamt die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für Grundbesitz zugestellt. Die neuen Grundsteuermessbeträge, die aufgrund der abgegebenen Grundsteuererklärung beim Finanzamt Koblenz berechnet wurden, greifen ab dem 01. Januar 2025.
In Rheinland-Pfalz findet für die Grundsteuerberechnung ab 2025 das sogenannte Bundesmodell Anwendung. Dies bedeutet, dass in die Berechnung unter anderem der Bodenrichtwert, die Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, die Grundstücksart sowie das Alter des Gebäudes einfließen und die Grundsteuer wie bisher mit drei Faktoren errechnet wird:
Das Finanzamt errechnet zunächst den Grundsteuerwert des Grundstückes. Dieser wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Aus dieser Multiplikation ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Im nächsten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag mit dem gültigen Hebesatz multipliziert. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Die Neubewertung des Grundbesitzes kann für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehrbelastung, für andere zu einer Minderbelastung führen.
Die Grundsteuerbescheide der Stadt Lahnstein für das Jahr 2025 werden voraussichtlich Anfang Februar 2025 versandt. Die ausgewiesene Grundsteuer ist an die Stadt Lahnstein und nicht an das Finanzamt zu zahlen.
Wer Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid hat, insbesondere zu Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, kann sich über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die Stadtverwaltung Lahnstein wenden.
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (beispielsweise zum Steuerschuldner) kann sich schriftlich an das Finanzamt Koblenz, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17-19, 56073 Koblenz gewandt werden.
Hinweis:
Wenn bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt eingelegt wurde, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht.
Auch bei Einlegung eines Einspruches / Widerspruches bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Der eingelegte Einspruch / Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Ein erneuter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Angelegenheit muss nicht eingelegt werden, da sich der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes richtet. Wenn sich aufgrund des Einspruches eine Änderung ergeben sollte, erfolgt automatisch eine Änderung des Grundsteuerbescheides durch die Stadt Lahnstein.
Wer Fragen oder sonstige Anliegen hat, kann sich über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten bei der Stadtverwaltung Lahnstein melden.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden sich auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grundundboden/grundsteuerreform.