Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge für den Ausbau von Straßen nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) und ihrer Satzung zu erheben.
Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.

Die Kommunen haben daher keine Wahl, ob sie Beiträge erheben oder nicht.
Bisher wurden von der Stadt Lahnstein Ausbaubeiträge in Form von Einmalbeiträgen erhoben. Das bedeutet, dass nur die Grundstückseigentümer an der konkret ausgebauten Straße zu Beiträgen herangezogen wurden.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung des KAG Rheinland-Pfalz vom 05. Mai 2020 sind alle Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz dazu verpflichtet, spätestens zum 01. Januar 2024 nur noch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge statt Einmalbeiträge zu erheben. In jedem Fall müssen sich die Gemeinden in dem Umfang an den Kosten für den Straßenausbau beteiligen, der dem Nutzungsgrad der jeweiligen Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entspricht (Gemeindeanteil). Für wiederkehrende Straßenbeiträge beträgt der Gemeindeanteil aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens 20 Prozent.

Mit dieser Gesetzesänderung wurde den Kommunen die bisherige Wahlmöglichkeit bei der Beitragserhebung genommen. Der Lahnsteiner Stadtrat hat in seiner Sitzung am 13. Juli 2023 die zum 01. Januar 2024 in Kraft tretende Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen beschlossen.

Anders als beim Einmalbeitrag werden damit die Kosten für den Ausbau einer Verkehrsanlage jetzt auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt.

Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für alle Grundstücke, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind.

FAQ

Im Zusammenhang mit der Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen stellen sich viele Fragen.
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Was ist / sind Abrechnungseinheit(en)?

Die Abrechnungseinheiten entstehen durch das Zusammenfassen mehrerer Verkehrsanlagen, die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen.

Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, sodass alle Grundstückseigentümer der Abrechnungseinheit zur Zahlung des Beitrages herangezogen werden - unabhängig davon, ob in der eigenen Straße Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.

Das Stadtgebiet Lahnstein wurde in acht Abrechnungseinheiten gegliedert. Die Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten und die entsprechenden Lagepläne sind Bestandteil der Satzung.

Was sind beitragsfähige Verkehrsanlagen?

Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen und selbstständige Fuß- und Radwege.

Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

Wofür werden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben?

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist keine zusätzliche Abgabe, sondern stellt eine andere Form der Kostenverteilung dar: Im Vergleich zum bisherigen Einmalbeitrag sind weiterhin nur Maßnahmen beitragsfähig, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) dienen.

Reine Unterhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sind weiterhin nicht beitragspflichtig und gehen voll zu Lasten der Stadt.

Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Verkehrsanlagen, bspw. in Neubaugebieten, können ebenfalls keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Der hierfür entstehende Aufwand wird nach dem Baugesetzbuch über Erschließungsbeiträge refinanziert.

Wie wird die beitragspflichtige/gewichtete Fläche für ein Grundstück ermittelt?

Grundsätzlich wird die gesamte Grundstücksfläche der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Die Rechtsprechung verlangt bei der Verteilung des beitragsfähigen Ausbauaufwandes einen Maßstab, der die durch das öffentliche Straßennetz der Abrechnungseinheit gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Grundstücke berücksichtigt.

Die Grundstücksfläche allein kann diese Anforderung nicht erfüllen, daher erfolgt eine Gewichtung der jeweils maßgeblichen Grundstücksfläche mit einem Faktor, der die mögliche bauliche Ausnutzung des Grundstückes sowie die Art der möglichen Nutzung (Wohnnutzung / Gewerbe) im Beitragsmaßstab berücksichtigt.

Für diese Gewichtung ist unter anderem die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse (Definition Vollgeschosse § 2 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz), die auf einem Grundstück realisiert werden können, maßgebend.

Dementsprechend muss ein Grundstück, das beispielsweise nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes der Stadt mit einem viergeschossigen Gebäude bebaubar ist, stärker beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag belastet werden, als ein Grundstück, für das der Bebauungsplan nur eine zweigeschossige Bebauung zulässt.

Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein. Von den beitragsfähigen Kosten wird zunächst der Gemeindeanteil abgezogen, die dann verbleibenden Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Müssen Eigentümer einer Wohnung für das ganze Grundstück zahlen?

Nein! Die Höhe errechnet sich in jedem Jahr neu.

Dieses ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb der Abrechnungseinheit anfallen und andererseits von den Änderungen an den beitragspflichtigen Grundstücksflächen, bspw. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen.

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist keine neue Steuerart, denn anders als Steuern ist er immer investitionsbezogen. Das heißt, er wird nur erhoben, wenn eine öffentliche Verkehrsanlage ausgebaut wird.

Sollten in einem Jahr keine Ausbaumaßnahmen in einer Abrechnungseinheit stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben.

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist für die Kommunen nicht als „Spardose“ zu betrachten, in der Ausbaubeiträge für künftige Ausbaumaßnahmen gesammelt werden können.

Wann erhalte ich meinen ersten Bescheid?

Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
 
Die Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erfolgt in Lahnstein zum 01. Januar 2024. Das bedeutet, dass in Abrechnungseinheiten, in denen tatsächlich Ausbaumaßnahmen stattfinden und beitragsfähige Kosten entstehen, frühestens ab 2025 die Bescheide ergehen.

Worauf muss ich beim Kauf eines Grundstücks achten?

Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt.

Wann entsteht der Beitragsanspruch?

Der Beitragsanspruch entsteht immer zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres. Es kommt nicht mehr auf den Abschluss des Bauprogrammes und auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung an. Alle Kosten innerhalb eines Jahres werden exakt abgerechnet und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Fallen keine Kosten an, wird auch kein wiederkehrender Beitrag erhoben.

Können im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Kosten des wiederkehrende Straßenausbaubeitrag auf den Mieter im Rahmen der umgelegt werden?

Nein! Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag kann - wie der Einmalbeitrag auch - gemäß der zurzeit herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Wofür wird der Artzuschlag berechnet?

Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten, werden mit einem Zuschlag von 20 v.H. belastet. Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 10 v. H. Grund hierfür ist die typische höhere bzw. teilweise höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.

Wie wird der wiederkehrende Beitrag berechnet?

Maßstab für die Berechnung des Beitrages ist die gesamte Grundstücksgröße, zuzüglich des Maßes der baulichen Nutzung (Vollgeschosszuschlag) und der Art der Nutzung (teilgewerblicher und bei ausschließlich gewerblicher Nutzung).

Was ist eine Tiefenbegrenzung?

Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in beitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen ist.

Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig. In der Satzung WKB wurde diese mit 40 Metern festgelegt.

Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung, da hier die Festsetzungen des Bebauungsplanes greifen.